Überzeugungskraft des Gutachtens

Ein Gutachten muss das Gericht und die beteiligten Parteien überzeugen können.

  • Das Gutachten macht einen ordentlichen Eindruck und enthält keine Schreibfehler
  • Die Argumentation ist in sich schlüssig, logisch aufgebaut und enthält keine Widersprüche.
  • Der Gutachter argumentiert sachlich und vermeidet Vermutungen und Spekulationen
  • Die vom Gericht gestellten Fragen sind alle ausführlich beantwortet.
  • Der Text des Gutachtens ist ergbnisoffen gehalten, d.h. der Leser darf nicht schon nach den ersten Seiten einen Eindruck haben, zu welchem Ergebnis der Gutachter kommt.
  • Schlussfolgerungen werden erst nach Abwägung aller Möglichkeiten getroffen.