OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

- ZIVILSENATE IN AUGSBURG -

Aktenzeichen: 4 UF 383/02

402 F 3747/01 AG Augsburg

Beschluss

des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des
Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg
vom 13. November 2002

in der Familiensache

KKKKKK, geb. XX.XX.1991,

wohnhaft beim Vater

Vater:
VVVVVV
- Antragsgegner, Beschwerdeführer und Gesuchsteller -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AVAVAV

Mutter:
MMMMMM
- Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Gegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin AMAMAM

Pflegerin:
Rechtsanwältin PPPPPP

weitere Beteiligte:
Landratsamt, Kreisjugendamt, Prinzregentenplatz 4, 86150 Augsburg;
Az. 42

wegen Regelung des Umgangs;

hier: wegen Prozesskostenhilfe

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Das Gesuch des Beschwerdeführers, Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung, für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 10. Juli 2002 zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

G R Ü N D E

Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO)

Der Gesuchsteller erstrebt die Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 10.7.2002, wonach der Mutter ein unbegleitetes Umgangsrecht eingeräumt worden ist. Er will mit dem Rechtsmittel erreichen, dass ihr nur ein begleitetes Umgangsrecht zusteht. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Voraussetzungen für ein begleitetes Umgangsrecht darzutun.

Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Umgangsrecht eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Anordnung setzt eine anders nicht abwendbare Gefährdung des Kindeswohls voraus. Insbesondere gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Überwachung durch einen beim Umgang anwesenden Dritten stellt eine schwere Zumutung an den Umgangselternteil dar, so dass keinesfalls der beschützte Umgang als ein besonders mildes Mittel angesehen werden soll, das zur Streitschlichtung im üblichen Umgangskonflikt herangezogen werden darf (Staudinger/Rauscher, BGB, 2000, § 1684, RdNrn. 308 ff.). Grundsätzlich begründet die Fortdauer des elterlichen Streits keine Eingriffe in das Umgangsrecht. Zwar kann eine Ausnahme dann gelten, wenn der Umgangselternteil bewusst oder unbewusst anlässlich des Umgangs das Kind in den Konflikt zieht, sei es durch Schuldzuweisungen oder Herabsetzen des anderen Elternteils (Staudinger/Rauscher, RdNr. 317 zu § 1684 BGB). Indes muss dies auf besonders schwerwiegende Fälle beschränkt bleiben.

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Ein solcher Ausnahmefall ist nicht glaubhaft gemacht. Der Vorfall vom 5.8.2002 ist in keiner Weise geeignet, dies zu belegen. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Gesuchstellers hat das Kind zu weinen begonnen, als sich die Schwester KKKKKK weigerte, ein Telefongespräch mit seiner Mutter zuzulassen. Hätte der Gesuchsteller dem Kind die Situation erklärt, hätte dies zur Beruhigung führen können. Der Gesuchsteller hätte zu dem Kind sagen können, auch die Mutter hänge noch an ihm und weine deshalb, weil es nunmehr zum Vater übergewechselt sei.

Auch der Vorfall vom 11.8.2002, als das Kind seinen Vater mit dem Vornamen und nicht mit dem Wort "Papa" angesprochen hat, stellt kein schwerwiegendes Fehlverhalten der Mutter dar, selbst wenn dies auf Wunsch der Mutter geschehen sein sollte.

Die Befürchtungen des Gesuchstellers, das Kind werde von der Mutter massiv bedrängt, wieder in den mütterlichen Haushalt zurückzukehren, sind zum Einen nicht durch Tatsachen belegt und zum Anderen kann in diesem Umstand ebenfalls ein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht erkannt werden.

Die übrigen Vorwürfe gegen die Mutter lassen weder Ort noch Zeit des Fehlverhaltens erkennen und beziehen sich offensichtlich auf eine schon weiter zurückliegende Zeit.

Dr. Graba
Vorsitzender Richter
Dr. Maier
Richter
Berger
Richter
am Oberlandesgericht