fachchinese2
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Geschrieben:
04.06.2005 13:59 |
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Vgl. hierzu: Leitsatz OLG Hamm - 2 Ws 287/99 OLG Hamm:
Erforderlich im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG ist nur der
Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Fähigkeit
und mit durchschnittlichen Kenntnissen benötigt, um die Beweisfrage
vollständig und sachgemäß zu beantworten.
Maßgeblich für die Entschädigung eines Sachverständigen ist § 3 Abs. 2 5. 1 ZSEG, wonach für jede Stunde der erforderlichen Zeit entschädigt wird.
Erforderlich ist der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit
durchschnittlicher Fähigkeit und mit durchschnittlichen Kenntnissen
benötigt, um die Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten
(vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., zu § 3 ZSEG Rdnr. 8 m.w.N.).
Das Gericht hat deshalb nachzuprüfen, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand tatsächlich erforderlich war.
So sind Kürzungen vorzunehmen, wenn
a) bei Anlegen eines objektiven Maßstabs die Angaben des
Sachverständigen, zum aufgewendeten Zeitbedarf auch bei Anlegung eines
großzügigen Maßstabs den Rahmen sprengen.
b) Im Rahmen dieser Prüfung sind auch
- der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs,
- der Schwierigkeitsgrad,
- seine Sachkunde,
- der Umfang des Gutachtens und
- die Bedeutung der Sache sowie
- das Hinzuziehen von Hilfskräften mit zu berücksichtigen (vgl. Hartmann, Kostengesetz, a.a.O., § 3 ZSEG Rdnr. 10).
Hat der Sachverständige etwa seinen Gutachtenauftrag überschritten, ist eine entsprechende Vergütung zu versagen.
MFG K.
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