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enkelkinder
Autor

Beiträge: 3
Ort:
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Geschrieben:
25.10.2005 12:54 |
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Hallo,
ich bitte um Hilfe.
1. Umgangsrechtsverfahren = Kindesvater
2. Umgangsrechtsverfahren = Großeltern
Gericht hat Sachverständigengutachten angeordnet
einmal wegen Umgang Vater - Kind
einmal wegen Umgang Großeltern - Enkel
Gutachterin hat in einem Gutachten Vater und Großeltern abgehandelt, etwa 2/3 Vater und 1/3 Großeltern.
Großeltern haben jetzt die volle Kostenrechnung bekommen. Rechnung
der Gutachterin beim Gericht angefordert, auch erhalten, daraus geht
hervor, es sind die vollen Kosten.
Großeltern Erinnerung eingelegt beim Gericht.
Zu rechtens? Müssen Gutachtenkosten aufgeteilt werden? Scheinbar hat das Gericht das einfach übersehen.
Marianne
I.A. der Großeltern pro Enkel
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Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.
Im Interesse unserer Kinder und Enkelkinder.
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Robert
Forenprofi

Beiträge: 219
Ort:
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Geschrieben:
25.10.2005 13:21 |
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Es sollte zu einer Quotelung kommen.
Bei mir war es so:
Vier Kinder, davon zwei gemeinsame.
Der Mutter wurde das Sorgerecht nach § 1666 entzogen und ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Hierbei musste ich dann ein Viertel der Gutachterkosten tragen. Allerdings war es ein Verfahren.
Nachdem die Mutter nicht zahlungsfähig war, meldete sich die Justizkasse bei mir wegen des noch offenen Betrages.
Ich konnte diese Forderung allerdings dann abwehren.
Sind es bei Dir zwei Aktenzeichen?
Viele Grüße
Robert
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gkg/__49.html
So am Rande: Bei Verfahren nach dem § 1666 in dem Behörden den
Antrag stellen, müßte eigentlich nach § 49 GKG die Behörde die Kosten
tragen?
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enkelkinder
Autor

Beiträge: 3
Ort:
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Geschrieben:
28.10.2005 16:25 |
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Hallo Robert,
es waren zwei voneinander unabhängige Verfahren, mit zwei verschiedenen Aktenzeichen.
Die Großeltern können doch nicht für die Kosten (Gutachtenkosten) des Verfahrens des Kindesvaters aufkommen müssen.
Was ist denn das für ein Durcheinander?
Ein Gutachten allein für Großeltern hätte ja wohl weniger gekostet.
Herzliche Grüße
Marianne
Großeltern pro Enkel
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