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Beschluss: Zusammenfassung Aktenlage nicht erstattungsfähig

 
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         Forum für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten -> Die Rechnung des Sachverständigen
 
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fachchinese2
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Beiträge: 159
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BeitragGeschrieben: 10.11.2005 10:48 

OLG Düsseldorf,, Beschl. v. 07.04.2005 - II-10 WF 42/04

1. Im Beschwerdeverfahren nach § 16 ZSEG gilt das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nicht.

a) Der geltend gemachte Zeitaufwand i.H.v. 160 1/4 Stunden ist um insgesamt 20 1/2 Stunden zu kürzen. Eine Entschädigung kann dem Antragsteller nur für insgesamt 139,75 Stunden, gem. § 3Abs. 2 S. 3ZSEG aufgerundet 140 Stunden, gewährt werden.

Der Sachverständige ist für den zur Gutachtenerstellung erforderlichen Zeitaufwand zu entschädigen. Hierbei ist grundsätzlich von den Angaben des Sachverständigen über die von ihm tatsächlich aufgewandte Zeit auszugehen, so dass eine gerichtliche Nachprüfung regelmäßig nur dann geboten ist, wenn der vom Sachverständigen angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.

Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab, für den weder die Angaben des Sachverständigen noch die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgebend sind, zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 3 Rz. 21).

Eine entsprechende Überprüfung in Bezug auf die einzelnen Angaben des Sachverständigen ergibt, dass ein Zeitaufwand von 20 1/2 Stunden nicht mehr innerhalb des als notwendig anzuerkennenden Rahmens liegt.

Der vom Antragsteller geltend gemachte Aufwand von 19 Stunden für die Konzipierung und 12 Stunden für Diktat und Korrektur ist überhöht.

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass in dem detailliert angegebenen Zeitaufwand für die Auswertung und Interpretationen der einzelnen Explorationen, Verhaltensanalysen und Untersuchungen stets der – teilweise als großzügig bemessen erscheinende – Aufwand für die Bezugnahme zur vorgegebenen Fragestellung und ein schriftliches Resümee enthalten ist.

Das 228-seitige Gutachten setzt sich zu erheblichen Teilen, namentlich den S. 80 bis 126 und 150 bis 215 aus Berichten über die erfolgten Untersuchungen zusammen. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass wesentliche Teile der bereits gefertigten schriftlichen Resümees für das Gutachten verwendet werden konnten.

Hinzu kommt, dass das Gutachten auf den S. 16 bis 79 lediglich Auszüge aus dem Akteninhalt (Bl. 1 bis 180 GA) wiedergibt, ohne dass insoweit eine Notwendigkeit bestand.

Entsprechendes gilt für die S. 127 bis 149 des Gutachtens, die den vom Antragsteller selbst zur Akte gereichten „Erpresserbrief” (Bl. 191 ff. GA) sowie die „Dokumentation” der Anrufe des Kindsvaters (Bl. 197 ff. GA) wiedergeben.

Der Senat ist nicht gehindert, weiter gehende Kürzungen als vom AG vorgenommen, vorzunehmen. Das Beschwerdegericht ist gehalten, alle festgesetzten Beträge zu überprüfen und die einzelnen Rechnungspositionen nötigenfalls auch zum Nachteil des Beschwerdeführers herabsetzen. Im Beschwerdeverfahren nach § 16 ZSEG gilt das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nicht (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 16 Rz. 15).

c) Die Schreibauslagen unterliegen einer Kürzung in Bezug auf insgesamt 87 Gutachtenseiten.
Die Wiedergabe von Teilen des Akteninhalts auf den S. 16 bis 79 (= 64 Seiten) des Gutachtens war nicht erforderlich
.

Gleiches gilt für die S. 127 bis 149 (= 23 Seiten) des Gutachtens; diese Schreiben sind von dem Antragsteller selbst zur Akte gereicht und damit Aktenbestandteil geworden. Für diese Gutachtenseiten kann eine Entschädigung nicht verlangt werden.

Der Akteninhalt war allen Beteiligten bekannt bzw. im Wege der Akteneinsicht zugänglich. Daher wären auch im Hinblick auf die Transparenz der gutachterlichen Schlussfolgerungen kurze Bezugnahmen an den entsprechenden Stellen ausreichend gewesen.

MfG K.
andreas
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Beiträge: 13
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BeitragGeschrieben: 12.03.2006 15:13 

Hallo,

o. g. Beschluss ist online zu finden unter:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2005/II_10_WF_42_04beschluss20050407.html

Andreas
 
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