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Geschrieben:
10.11.2005 10:48 |
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OLG Düsseldorf,, Beschl. v. 07.04.2005 - II-10 WF 42/04
1. Im Beschwerdeverfahren nach § 16 ZSEG gilt das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nicht.
a) Der geltend gemachte Zeitaufwand i.H.v. 160 1/4 Stunden ist um
insgesamt 20 1/2 Stunden zu kürzen. Eine Entschädigung kann dem
Antragsteller nur für insgesamt 139,75 Stunden, gem. § 3Abs. 2 S. 3ZSEG
aufgerundet 140 Stunden, gewährt werden.
Der Sachverständige ist für den zur Gutachtenerstellung erforderlichen Zeitaufwand zu entschädigen.
Hierbei ist grundsätzlich von den Angaben des Sachverständigen über die
von ihm tatsächlich aufgewandte Zeit auszugehen, so dass eine
gerichtliche Nachprüfung regelmäßig nur dann geboten ist, wenn der vom
Sachverständigen angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten
Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.
Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen
Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem
objektiven Maßstab, für den weder die Angaben des Sachverständigen noch
die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgebend sind, zu
bestimmen (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 3 Rz. 21).
Eine entsprechende Überprüfung in Bezug auf die einzelnen Angaben
des Sachverständigen ergibt, dass ein Zeitaufwand von 20 1/2 Stunden
nicht mehr innerhalb des als notwendig anzuerkennenden Rahmens liegt.
Der vom Antragsteller geltend gemachte Aufwand von 19 Stunden für
die Konzipierung und 12 Stunden für Diktat und Korrektur ist überhöht.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass in dem detailliert
angegebenen Zeitaufwand für die Auswertung und Interpretationen der
einzelnen Explorationen, Verhaltensanalysen und Untersuchungen stets
der – teilweise als großzügig bemessen erscheinende – Aufwand für die
Bezugnahme zur vorgegebenen Fragestellung und ein schriftliches Resümee
enthalten ist.
Das 228-seitige Gutachten setzt sich zu erheblichen Teilen,
namentlich den S. 80 bis 126 und 150 bis 215 aus Berichten über die
erfolgten Untersuchungen zusammen. Insoweit kann davon ausgegangen
werden, dass wesentliche Teile der bereits gefertigten schriftlichen
Resümees für das Gutachten verwendet werden konnten.
Hinzu kommt, dass das Gutachten auf den S. 16 bis 79 lediglich
Auszüge aus dem Akteninhalt (Bl. 1 bis 180 GA) wiedergibt, ohne dass
insoweit eine Notwendigkeit bestand.
Entsprechendes gilt für die S. 127 bis 149 des Gutachtens, die den
vom Antragsteller selbst zur Akte gereichten „Erpresserbrief” (Bl. 191
ff. GA) sowie die „Dokumentation” der Anrufe des Kindsvaters (Bl. 197
ff. GA) wiedergeben.
Der Senat ist nicht gehindert, weiter gehende Kürzungen als vom
AG vorgenommen, vorzunehmen. Das Beschwerdegericht ist gehalten, alle
festgesetzten Beträge zu überprüfen und die einzelnen
Rechnungspositionen nötigenfalls auch zum Nachteil des
Beschwerdeführers herabsetzen. Im Beschwerdeverfahren nach § 16 ZSEG
gilt das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nicht
(Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 16 Rz. 15).
c) Die Schreibauslagen unterliegen einer Kürzung in Bezug auf insgesamt 87 Gutachtenseiten.
Die Wiedergabe von Teilen des Akteninhalts auf den S. 16 bis 79 (= 64 Seiten) des Gutachtens war nicht erforderlich.
Gleiches gilt für die S. 127 bis 149 (= 23 Seiten) des Gutachtens;
diese Schreiben sind von dem Antragsteller selbst zur Akte gereicht und
damit Aktenbestandteil geworden. Für diese Gutachtenseiten kann eine
Entschädigung nicht verlangt werden.
Der Akteninhalt war allen Beteiligten bekannt bzw. im Wege der
Akteneinsicht zugänglich. Daher wären auch im Hinblick auf die
Transparenz der gutachterlichen Schlussfolgerungen kurze Bezugnahmen an
den entsprechenden Stellen ausreichend gewesen.
MfG K.
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