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20.07.2006 09:33 |
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OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.05.2006 - 5 W 781/06
ZSEG § 16; ZPO §§ 407a, 413
Leitsatz
1. Ein Sachverständiger verwirkt seinen Entschädigungsanspruch,
wenn sein Gutachten unverwertbar ist, weil bei dessen Ausarbeitung
Dritte in einer Weise mitgewirkt haben, dass seine persönliche
Verantwortung für das Gutachten nicht mehr gewährleistet ist, und der
Sachverständige bei Übernahme des Auftrags erkennen konnte, dass er
allein nicht über das zur vollständigen Erfüllung des Auftrags
erforderliche Fachwissen verfügt.
2. Dies gilt nicht für solche Arbeiten, die das Gericht noch bei
ihm in Auftrag gibt, obwohl es bereits hätte erkennen können, dass der
Sachverständige die Ausarbeitung des Gutachtens in unzulässiger Weise
Dritten überlassen hat.
Amtlicher Leitsatz
OLG Nürnberg, Beschl. vom 16.05.2006 - 5 W 781/06
LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.3.2006 - 4 O 1092/99
Tenor:
I. Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 13.3.2006 abgeändert.
Die Entschädigung des Sachverständigen Prof. Dr. M. wird auf 787,29 € festgesetzt.
II. Die weiter gehende Beschwerde des Sachverständigen wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren darum, ob bei
einer Operation der Klägerin am 29.4.1992 ärztliches Fehlverhalten dazu
geführt hat, dass ein dabei eingesetztes Diathermiegerät schwere
Hirnschädigungen ausgelöst hat.
Mit Beschl. v. 29.7.1999 kündigte das LG an, zunächst der Frage
nachgehen zu wollen, ob es durch den Einsatz eines
Diathermie-Chirurgiegerätes nicht nur zu äußerlich sichtbaren
Verbrennungen am Kopf der Klägerin, sondern auch zu einer Schädigung
der darunter liegenden Gehirnpartien kommen konnte. Mit der
Gutachtenserstellung solle Prof. Dr. … beauftragt werden. Diesem solle
anheim gestellt werden, einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet
Neuropathologie oder Neuroradiologie zuzuziehen, soweit dies nötig
werden sollte. Mit Beschl. v. 20.9.1999 erließ das LG einen
entsprechenden Beweisbeschluss, ohne allerdings eine Aussage zur
Einschaltung weiterer Sachverständiger neben Prof. Dr. … zu treffen.
Das Anschreiben vom 22.10.1999, mit dem die Akten an den
Sachverständigen gesandt wurden, beginnt mit folgendem Text: „Ich bin
verpflichtet, sie auf folgendes hinzuweisen (§ 407a ZPO): Prüfen Sie
bitte unverzüglich, ob der Antrag in ihr Fachgebiet fällt und ohne
Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das
nicht der Fall, so verständigen Sie das Gericht unverzüglich. Die
Weitergabe des Auftrages an einen anderen Sachverständigen ist nicht
zulässig. Wenn Sie unter Ihrer Verantwortung für den Inhalt des
Gutachtens sich eines Mitarbeiters bedienen, geben Sie dem Gericht
dessen Namen und den umfang seiner Tätigkeit bekannt, falls es sich
nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
Am 11.12.2000 ging beim LG das angeforderte Gutachten ein.
Dieses war nicht nur von dem beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. …,
sondern auch von den Herren Dres. P., B. und Dipl.-Phys. …
unterzeichnet. Die Zuziehung dieser Personen war weder vorher mit dem
Gericht abgestimmt noch enthielt das Gutachten selbst hierzu irgendeine
Erklärung. Erst mit Schreiben vom 7.2.2001 teilte der Sachverständige
mit, das Gutachten sei in Zusammenarbeit von vier Gutachtern erstellt
worden, die über besondere Kenntnisse verfügen.
Herr Dr. BW habe speziell bei der Korrelierung von auffälligen
Veränderungen in bildgebenden Verfahren mit morphologischen
Schädigungsbildern am Gehirn große Erfahrungen. Herr Dipl.-Phys. Dr. S.
und Herr Dr. P. hielten gemeinsam mit Prof. B. eine Spezialvorlesung
„Patho-Biologie und Patho-Physiologie der Elektroschäden”. Das Wissen und die praktische Erfahrung dieser
hochspezialisierten Gutachter liege dem Gutachten zugrunde, von dessen
Inhalt er sich persönlich überzeugt habe und das er voll inhaltlich
mittrage.
Mit Schriftsatz vom 21.2.2001 rügte die Klägerin daraufhin, der
Sachverständige habe gegen § 407a Abs. 2 ZPO verstoßen. Gleichwohl bat
das LG den Sachverständigen mit Beschlüssen vom 26.4.2001 und 1.9.2003,
zu den von der Klägerin gegen das Gutachten erhobenen inhaltlichen
Einwendungen schriftlich Stellung zu nehmen, und hielt hieran trotz
einer Vielzahl weiterer Interventionen seitens der Klägerin fest. Das
daraufhin erarbeitete Ergänzungsgutachten ging am 2.11.2004 beim LG
ein. Es war von denselben Gutachtern unterschrieben wie das
Erstgutachten.
Zur Frage der Urheberschaft der Gutachten ergänzte der
Sachverständige auf Bitten des Gerichts seine Auskünfte vom 7.2.2001 in
einem weiteren Brief vom 27.11.2001 dahin, dass die drei von ihm
hinzugezogenen Herren das Gutachten in mehreren Gesprächen vorbereitet
und offene Fragen untereinander ausdiskutiert hätten. Er habe dann die
forensischmedizinische Schlüssigkeit der zusammengeführten Teilaspekte
kontrolliert und abschließend beurteilt.
Als das LG mit Beschl. v. 2.3.2005 Termin zur Anhörung des
Sachverständigen anberaumte, teilte dieser schließlich mit Schreiben
vom 23.6.2005 mit, dass „von einer eigenverantwortlichen
Gesamtbegutachtung” durch ihn nicht gesprochen werden könne, da das
erforderliche Spezialwissen von den anderen Beteiligten beigesteuert
worden sei.
Mit Beschl. v. 1.8.2005 genehmigte das LG darauf die Zuziehung
der Sachverständigen Dr. B., Dr. P. und Dipl.-Phys. Dr. S. Diese wurden
darauf von der Klägerin erfolgreich wegen der Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt (OLG Nürnberg v. 29.9.2005 – 5 W 1834/05, OLGReport Nürnberg 2006, 76 = MDR 2006, 469).
Mit Beschl. v. 13.3.2006 entband das LG dann den
Sachverständigen Prof. Dr. … von seinen Pflichten und setzte seine
Entschädigung auf 0 € fest, weil die wesentlichen Teile der bisher
vorliegenden Gutachten von den zugezogenen Beigutachtern erstellt und
infolge von deren erfolgreicher Ablehnung nicht verwertbar seien.
Gegen diesen Beschluss hat der Sachverständige am 29.3.2006
Beschwerde eingelegt, soweit darin seine Vergütung auf 0 € festgesetzt
worden ist.
Er vertritt die Auffassung, seine Entschädigung dürfe nicht gekürzt werden,
weil er allenfalls leicht fahrlässig gehandelt habe
und das LG ihn noch im Jahre 2005 in Kenntnis der Umstände mit einer weiteren Ergänzung des Gutachtens beauftragt habe.
Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 8.5.2006 die
Zurückweisung der Beschwerde beantragt, weil bei Verstößen gegen § 407a
ZPO leichte Fahrlässigkeit genüge.
II. Die Beschwerde des Sachverständigen ist nach § 16 Abs. 2 ZSEG,
das nach § 24 JVEG hier noch anzuwenden ist, zulässig und hat auch in
der Sache teilweise Erfolg.
Das LG kommt zu Recht zu dem Ergebnis, der Sachverständige habe
gegen seine Pflichten aus § 407a ZPO verstoßen, es berücksichtigt bei
seiner Entscheidung aber nicht hinreichend, dass dieser Verstoß schon
relativ früh erkennbar war, ohne dass seitens des Gerichts hieraus die
gebotenen Konsequenzen gezogen wurden.
1. Die Pflichten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben sich
aus den Prozessgesetzen, die Pflicht des Gerichts, diesen für seine
Arbeit zu entschädigen, ist im ZSEG bzw. für nach dem l. Juli 2004
erteilte Gutachtensaufträge im JVEG geregelt. Weder die Prozessgesetze
noch ZSEG oder JVEG enthalten Vorschriften darüber, wie sich
Leistungsstörungen bei der Gutachtenserstattung auf den
Entschädigungsanspruch des Sachverständigen auswirken.
Wegen der besonderen öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen
Sachverständigem und Gericht kann insoweit auch nicht auf das BGB
zurückgegriffen werden.
Die Leistungsstörung kann aber wegen des Grundsatzes von Treu
und Glauben auch nicht ohne Auswirkung auf den Entschädigungsanspruch
des Sachverständigen bleiben (OLG München NJW 1971, 258; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 413 Rz. 2).
a) Im Anschluss an Hesse (Hesse, NJW 1969, 2263) werden in
Rechtsprechung und Literatur die Auswirkungen der Unverwert-barkeit von
Sachverständigengutachten auf den Entschädigungsanspruch
unterschiedlich behandelt, je nach dem, in welchem Stadium der
Gutachtenserstattung der Fehler passiert.
Regelverstöße im Zusammenhang mit der Annahme des
Gutachtensauftrags führen schon bei leichter Fahrlässigkeit zum Verlust
des Entschädigungsanspruchs. (BayVerfGH BayVBl 2004, 80; OLG München v.
2.12.1994 – 11 WF 1015/94, OLGReport München 1995, 144 = FamRZ 1995,
1598; OLG Koblenz NJOZ 2002, 2031; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 413
Rz. 4, 5; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., Rz. 8.29; Jessnitzer,
Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Aufl., Rz. 230 ff., 529
ff.).
Prüft der Sachverständige also nicht sorgfältig genug, ob der
Gutachtensauftrag in sein Fachgebiet fällt, oder gibt er einen solchen
Auftrag ggfls. ohne ausdrückliche Ermächtigung durch das Gericht an
Dritte weiter, so muss er damit rechnen, für seine Arbeit nicht bezahlt
zu werden.
Gleiches gilt, wenn er persönliche Beziehungen zu einer
Prozesspartei verschweigt, die Anlass zu einem Ablehnungsgesuch geben
können.
Hier genügt leichte Fahrlässigkeit. Zumindest diese wird
regelmäßig gegeben sein, wenn dem Sachverständigen wie im vorliegenden
Fall mit dem Gutachtensauftrag ausführliche schriftliche Erläuterungen
zu der hier einschlägigen Bestimmung des § 407a ZPO übermittelt werden.
Sachverständigen, die den Inhalt ihres Auftrags mit der erforderliehen
Sorgfalt prüfen, können derartige Regelverstöße dann kaum unterlaufen.
b) Ergibt die von § 407a ZPO vorgeschriebene Prüfung, dass der
Sachverständige den Auftrag nicht selbst und eigenverantwortlich
erledigen kann, muss er unverzüglich das Gericht verständigen (§ 407a
Abs. 1 S. 2 ZPO). Er darf keinesfalls selbständig Dritte mit der
Erstattung des Gutachtens beauftragen.
Eine Vertretung in der Ausarbeitung des Gutachtens ist
ausgeschlossen. Die Tätigkeit des Sachverständigen als Erkenntnis- und
Bewertungsakt stellt ihrer Natur nach eine höchstpersönliche und damit
unvertretbare Arbeit dar. Eine Vertretung in der Ausarbeitung des
Gutachtens würde die Aufgabe des Gerichts, eine nach ihrer
Persönlichkeit und Qualifikation geeignet erscheinende Person
auszuwählen, illusorisch machen und überdies den derart vertretenen
Sachverständigen dem Risiko eines Eidesdelikts aussetzen (Zöller/Greger,
ZPO, 25. Aufl., § 404 Rz. 1a; Jessnitzer/Ulrich/Ulrich, Der
gerichtliche Sachverständige, Rz. 231, jeweils m.w.N.).
Der zunächst beauftragte Sachverständige ist in solchen Fällen ohne Honorar zu entlassen, da er etwas Unverwertbares geliefert hat.
Der unberechtigt hinzugezogene Untersachverständige erhält für seine bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeit keine Entschädigung, weil er ohne gerichtlichen Auftrag tätig war.
Er kann aber nunmehr zum Sachverständigen ernannt werden und dann
seine Arbeit nach den Bestimmungen des ZSEG bzw. JVEG abrechnen (BGH v.
8.1.1985 – VI ZR 15/83, MDR 1985, 923 = NJW 1985, 1399; BayObLG v.
5.7.2002 – 1Z BR 45/01, BayObLGReport 2003, 106 = NJW 2003, 216 ).
Dies alles hat nichts mit der Möglichkeit zu tun, bei der
Ausarbeitung des Gutachtens Hilfskräfte heranzuziehen und diesen
unterstützende Dienste zu übertragen. Solange die
Gesamtverantwortlichkeit des gerichtlich beauftragten Sachverständigen
nicht in Frage gestellt wird, dürfen diesen nicht nur völlig
untergeordnete Leistungen wie einzelne Laboruntersuchungen und
technische Befunderhebungen übertragen werden (§ 407a Abs. 2 S. 2 ZPO).
Der beauftragte Sachverständige muss aber immer die wissenschaftliche
Auswertung der Arbeitsergebnisse – nicht der einzelnen Messwerte selbst
– dieser Hilfskräfte eigenverantwortlich nachvollziehen und billigen
(BGH v. 8.1.1985 – VI ZR 15/83, MDR 1985, 923 = NJW 1985, 1399; VersR
1972, 927; BVerwG v. 28.2.1992 – 8 C 48/90, NVwZ 1993, 771; v. 9.3.1984
– 8 C 97/83, NJW 1984, 2645; OLG Hamm v. 23.10.1990 – 4 U 47/90, WRP
1991, 250; OLG Frankfurt v. 18.5.1983 – 17 U 29/82, MDR 1983, 849;
Bleutge, NJW 1985, 1185).
Eine solche Überprüfung setzt voraus, dass der beauftragte
Sachverständige demselben oder einem übergeordneten Fachgebiet angehört
wie die Hilfskraft. Denn er muss mindestens über die selben Kenntnisse
und Erfahrungen verfügen wie die Hilfsperson.
2. Dies bedeutet auf den Fall bezogen, dass der Beschwerdeführer
bei Erhalt des Gutachtensauftrags im Oktober 1999 als Erstes hätte
prüfen müssen, ob der Gutachtensauftrag in sein Fachgebiet fällt und
ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann.
Diese Prüfung hat er, wie die Hinzuziehung der weiteren Gutachter
zeigt, offenbar angestellt. Das Ergebnis dieser Prüfung hätte er
sogleich dem Gericht in der Weise mitteilen müssen, wie er dies später
mit Schreiben vom 7.2.2001 und noch genauer mit Schreiben vom 23.6.2005
getan hat.
Das Gericht hätte dann entscheiden können, ob es für die
verschiedenen Teilbereiche mehrere Sachverständige beauftragt, was §
404 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vorsieht (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., §
404 Rz. 1) oder ob es versucht einen Sachverständigen zu finden, der im
Stande ist, den Auftrag allein zu erledigen.
Keinesfalls durfte der Beschwerdeführer, wie geschehen,
die wesentlichen Teile des gerichtlichen Auftrags stillschweigend
weitergeben und letztlich die Ausarbeitung des Gutachtens dritten
Personen überlassen.
Deren Stellungnahmen waren von vornherein nicht als Sachverständigengutachten im Sinne der ZPO verwertbar, da sie nicht vom Gericht als Sachverständige ausgewählt worden waren.
Die Unverwertbarkeit zumindest des ersten Gutachtens hat der
Beschwerdeführer allein zu vertreten. Dieser Fehler ist dem
Sachverständigen, auch wenn er auf rechtlichem Gebiet liegt, auch
vorzuwerfen. Denn der Sachverständige war durch das oben zitierte
Anschreiben über die maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen
ausreichend unterrichtet.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer
zitierten Bemerkung bei Hartmann (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., §
8 JVEG Rz. 10). Soweit dort davon die Rede ist, dass der
Sachverständige seinen Vergütungsanspruch behält, wenn er die
Unverwertbarkeit seines Gutachtens nur leicht fahrlässig verschuldet
hat, sind lediglich Fälle gemeint, in denen erst der Inhalt des
Gutachtens – etwa auf dem Wege eines erfolgreichen Ablehnungsverfahrens
– zur unverwertbarkeit geführt hat
3. Dem Beschwerdeführer ist aber ein Teil seines
Entschädigungsanspruchs zu belassen, da für das Gericht alsbald nach
Eingang des ersten Gutachtens, spätestens aber anhand des Schreibens
vom 7.2.2001 erkennbar war, dass sich der Sachverständige nicht an die in § 407a ZPO enthaltenen Regeln gehalten hatte.
Die von ihm in diesem Schreiben geschilderte Tätigkeit der von ihm
hinzugezogenen weiteren Gutachter ging deutlich über die einer bloßen
Hilfskraft hinaus. Sie verfügten über Spezialwissen, das dem
beauftragten Sachverständigen fehlte. Dieser konnte daher, anders als vom Gesetz verlangt, gar nicht die Gesamt Verantwortung für das Gutachten übernehmen.
Der Auftrag an den Sachverständigen zur Ergänzung des bisherigen
Gutachtens nach Eingang des Schreibens vom 7.2.2001 muss nach Treu und
Glauben dazu führen, dass der Sachverständige für die darauf entfaltete
Tätigkeit auch zu entschädigen ist.
Wenn das Gericht erst einmal an dem Sachverständigen trotz
Kenntnis von dessen Inkompetenz für die aufgeworfenen Gutachtens fragen
festhält, so muss sich zumindest die Staatskasse so behandeln lassen
als sei sie mit dem weiteren Vorgehen des Sachverständigen
einverstanden gewesen (OLG Frankfurt NJW 1963, 400; OLG Düsseldorf JB 1992, 56; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., Rz. 8.40).
Anmerkung:
Gerade der vorbezeichnete Absatz belegt deutlich die oftmals
vorherrschende, unheilige Allianz zwischen den auftraggebenden
Gerichten und ihren beauftragten Sachverständigen: Mit gerichtlicher
Kenntnis der Inkompetenz des vom Gericht beauftragten Gutachters, sind
deren Gutachter, nach Meinung des OLG Nürnberg, also nach JVEG zu
honorieren, da sich das Gericht noch im rechtshängigen Verfahren mit
der erwiesenen Inkompetenz des beauftragten Gutachters einverstanden
erklärt hatte (!).
Dies obwohl die Spielregeln nach ZPO ausdrücklich verlangen, daß
die vorhandene Fachkunde zur Beantwortung der gerichtlichen
Fragestellung mit Auftragsannahme durch den herangezogenen Gutachter
konkludent und verbindlich zu bejahen sind, was im vorliegenden Fall
sogar noch ausdrücklich mit Gutachtenauftrag zunächst sogar noch
gerichtsseits vorausgeschickt worden war...
Aber wenn nachfolgend die Inkompetenz des Gutachters mit
erstattetem Gutachten auffliegt und vom auftraggebenden Gericht trotz
offensichtlichen Verstoß gegen 407a ZPO, im Fortgang des Verfahrens
genehmigt wird, tja, dann kann auch die Staatskasse nichts machen und
muß den bereits als inkompetent erwiesenen Gutachter honorieren...
Was für eine groteske Situation... Immerhin wird mit gerichtlichem
Fingerzeig doch noch offengelassen, ob die vorliegend
Gutachtengeschädigte als Kostenschuldnerin für den inkompetenten
Gutachter herangezogen werden kann, oder ob die Honorierung auf
Staatskosten durch Steuergelder erfolgen muß:
_____________________________
Die von dem hier zu beurteilenden Verhältnis des Sachverständigen
zur Staatskasse zu unterscheidende Frage, ob die Parteien trotz des von
Anfang an erhobenen Widerspruchs der Klägerin verpflichtet sind, die
entsprechenden Sachverständigenkosten zu ersetzen, ist hier nicht zu
entscheiden.
_______________
Danach ist von den beiden vorliegenden Gutachtensrechnungen
diejenige vom 6.12.2000 über 2.332 DM nicht zu erstatten, wohl aber die
vom 28.10.2004 über 787,29 € für das Ergänzungsgutachten, deren Höhe im
Übrigen nicht zu beanstanden ist.
Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst, da das Verfahren über
die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 16
Abs. 5 ZSEG).
MfG K.
bearbeitet von am 20.07.2006 09:54 |
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