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14.11.2006 11:48 |
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2035/05 -
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; JVEG § 9 Abs. 2
Der niedrige Stundensatz von 65 Euro in § 9 Abs. 2 JVEG begegnet
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Indienstnahme Privater
für öffentliche Aufgaben ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die
Vergütung zu gewähren, die auf dem freien Markt für vergleichbare
Leistungen zu erzielen ist, oder eine höhere Vergütung vorzusehen als
nach dem alten ZSEG.
BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 1 BvR 2035/05
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2005 - 26 W 51/05 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Juni 2005 - 4 T 308/05 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts
durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93
b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. November 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vergütung des
Sachverständigen im Insolvenzverfahren, der zugleich zum "schwachen"
vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ist.
1. a) Der Beschwerdeführer wurde vom Insolvenzgericht zum
vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt, ohne dass der Schuldnerin ein
allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden wäre (so genannter
"schwacher" Verwalter nach § 22 Abs. 2 der Insolvenzordnung im
Gegensatz zum "starken" Verwalter des § 22 Abs. 1 InsO). Außerdem wurde
er mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, das klären sollte,
ob die Schuldnerin zahlungsunfähig oder überschuldet war, ob eine die
Kosten deckende Masse vorhanden war und ob Anordnungen zur vorläufigen
Sicherung der Masse erforderlich seien. Er erstattete das Gutachten und
beantragte dafür eine Vergütung nach einem Stundensatz von 95 € gemäß
der Honorargruppe 10 des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und
Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
(Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG).
Das Amtsgericht entsprach dem Antrag. Auf Beschwerde der
Staatskasse setzte das Landgericht die Vergütung abweichend gemäß § 9
Abs. 1 Satz 3 JVEG in Anlehnung an § 9 Abs. 2 JVEG auf 65 € pro Stunde
fest.
Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg. Das
Oberlandesgericht folgte dem Landgericht im Ergebnis (veröffentlicht
ZInsO 2005, S. 1042). Der Stundensatz des Beschwerdeführers bestimme
sich unmittelbar nach § 9 Abs. 2 JVEG. Die Vorschrift könne gemäß ihrem
Wortlaut auch auf den "schwachen" Verwalter angewendet werden. Dies
stehe in Einklang mit der Gesetzesbegründung, die keinen Anhaltspunkt
dafür gebe, dass bei § 9 Abs. 2 JVEG zwischen dem "starken" und dem
"schwachen" Verwalter zu unterscheiden sei. Der Zweck der Vorschrift
liege in der Vermeidung von Abrechnungsschwierigkeiten, die bei beiden
Formen der Insolvenzverwaltung gleichermaßen aufträten. Es werde auch
der Intention des Gesetzgebers genügt, die Vergütungen der
Sachverständigen gegenüber dem früheren Recht zu verbessern.
Ausweislich der Gesetzesbegründung sei nach dem zuvor geltenden § 3 des
Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (im
Folgenden: ZSEG) die Tätigkeit der Sachverständigen im
Insolvenzverfahren mit dem Höchstsatz von 52 € entschädigt worden,
während der Stundensatz nun auf 65 € angehoben sei.
b) Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Es fehle bereits an einer ausreichend bestimmten Rechtsgrundlage
für die Festsetzung der Vergütung des "schwachen" Verwalters, der
zugleich als Sachverständiger tätig werde, wie aus der bisherigen
Kontroverse über die Auslegung der einschlägigen Vorschriften deutlich
werde (vgl. OLG Bamberg, ZIP 2005, S. 819; OLG München, Rpfleger 2005,
S. 571; LG Aschaffenburg, ZIP 2005, S. 226; AG Kleve, ZIP 2005, S.
228).
Jedenfalls sei die festgesetzte Vergütung von 65 € am Maßstab des
Art. 12 Abs. 1 GG nicht mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu
vereinbaren. Im Wirtschaftsleben würden derartige Gutachten von
Wirtschaftsprüfern und entsprechend qualifizierten Rechtsanwälten oft
mit den bei diesen üblichen Stundensätzen von über 300 € vergütet. Im
vorliegenden Fall seien hoch spezielle Kenntnisse einzusetzen gewesen,
dem müsse die Vergütung Rechnung tragen. Außerdem handele es sich um
eine Verschlechterung der Vergütung, weil nach früherem Recht
verbreitet der Höchststundensatz von 78 € gemäß § 3 ZSEG festgesetzt
worden sei.
Schließlich sei die Vergütung auch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG
nicht hinnehmbar. Eine Vergütung von 65 € bedeute, dass sachverständige
Rechtsanwälte in gleicher Weise vergütet würden wie Angehörige der
Honorargruppe 4 des § 9 Abs. 1 JVEG, also wie Sachverständige auf den
Gebieten "Fußböden", "Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik" und
"Holzbau". Dies sei keine vertretbare Zuordnung.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
a) Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die
auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt
werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht
unerheblichem Einfluss sind, greifen in die Freiheit der Berufsausübung
ein und sind daher am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl.
BVerfGE 88, 145 <159>; 101, 331 <347>).
Vergütungsregelungen in diesem Sinne stellen auch die gesetzlich
bestimmten Sätze zur Vergütung gerichtlich in Anspruch genommener
Sachverständiger dar (vgl. BVerfGE 33, 240 <244>; 85, 329
<334>).
b) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen nach Art.
12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen
des Grundgesetzes an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt.
aa) Zu diesen Anforderungen gehört der Grundsatz der Normenklarheit.
Anhand der gesetzlichen Regelung muss der Betroffene die
Rechtslage so erkennen können, dass er sein Verhalten daran
auszurichten vermag. Zwar erhöhen sich die Anforderungen an die
Klarheit der Norm, wenn die Unsicherheit bei der Gesetzeslage die
Betätigung von Grundrechten erschwert (vgl. BVerfGE 108, 52 <75>; 110, 33 <53>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats, NJW 2005, S. 2603 <2607>).
Die Auslegungsbedürftigkeit steht jedoch dem
Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen, solange die Auslegung unter
Nutzung der juristischen Methodik zu bewältigen ist (vgl. BVerfGE 93,
213 <238>; 110, 33 <56 f.>).
Wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts zeigt, ist die von
ihm herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 2 JVEG einer Auslegung anhand
der üblichen Methoden ohne weiteres zugänglich.
Auch unter Berücksichtigung dessen, dass hier die Betätigung eines
Grundrechts, der Berufsausübungsfreiheit, betroffen ist, ist dem Gebot
der Normenklarheit damit genügt.
bb) Ist hiernach das Gebot der Normenklarheit gewahrt, so ist es
grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu
entscheiden, welche von mehreren Auslegungsmöglichkeiten einer Norm
zutrifft.
Die Auslegung des einfachen Rechts ist allein Sache der dafür
allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen.
Das Bundesverfassungsgericht hat nur zu gewährleisten, dass dabei
die Anforderungen des Grundgesetzes eingehalten werden (vgl. BVerfGE
18, 85 <92>; 96, 375 <394>). Vor diesem Hintergrund
begegnet die Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG durch das Oberlandesgericht
keinen Bedenken.
(1) Das Vorgehen des Oberlandesgerichts bei der Gewinnung seines
Auslegungsergebnisses ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Zur Auslegung des einfachen Gesetzesrechts hat sich das
Oberlandesgericht mit dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 JVEG auseinander
gesetzt, die Gesetzesbegründung zu Rate gezogen, den Zweck der
Vorschrift geprüft und das Ergebnis an der Intention des Gesetzgebers
gemessen. Gegen die Heranziehung dieser herkömmlichen
Auslegungsmethoden bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl.
BVerfGE 82, 6 <11>).
(2) Auch das vom Oberlandesgericht gefundene Ergebnis, wonach
der Beschwerdeführer für seine Sachverständigentätigkeit mit 65 € pro
Stunde vergütet wird, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Art. 12 Abs. 1 GG schützt den Grundrechtsträger auch davor, dass
ihm durch staatliche Regelung eine unangemessen niedrige Vergütung
zugemutet wird (vgl. BVerfGE 101, 331 <350>). Dies bedeutet
jedoch nicht, dass der Staat bei der Indienstnahme Privater für
öffentliche Aufgaben, wie etwa für Sachverständigentätigkeit, eine
Vergütung in der auf dem freien Markt für vergleichbare Leistungen
erzielbaren Höhe vorzusehen hätte (vgl. BVerfGE 33, 240 <247>;
85, 329 <334>).
Insbesondere muss sich der Gesetzgeber nicht an den Einkünften
von Spitzenverdienern orientieren (vgl. BVerfGE 33, 240 <247>).
Er war daher nicht gehalten, seiner Vergütungsregelung die vom
Beschwerdeführer angeführten Stundensätze von über 300 € zugrunde zu
legen.
Hinzu kommt, dass die Sachverständigenvergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern im
Kontext mit der ihm zusätzlich zustehenden Vergütung für die Tätigkeit
als vorläufiger Insolvenzverwalter zu sehen ist.
Unbeschadet der Zuweisung weiterer Pflichten nach § 22 Abs. 2 InsO
nimmt der "schwache" vorläufige Insolvenzverwalter im
Insolvenzeröffnungsverfahren zumindest Aufsichts- und
Sicherungsfunktionen wahr (vgl. Uhlenbruck, in Gottwald,
Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Aufl. <2001>, § 14 Rn. 29). Ihm
obliegt es insbesondere, dem Gericht Erkenntnisse über
Beeinträchtigungen des Sicherungszwecks mitzuteilen, damit weitere
Sicherungsmaßnahmen geprüft und angeordnet werden können (vgl.
Haarmeyer, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2001, § 22 Rn. 30).
Da sich beide Tätigkeiten überschneiden, etwa bei der Erarbeitung
des Gutachtens auf Erkenntnisse aus der Tätigkeit als vorläufiger
Insolvenzverwalter zurückgegriffen werden kann, oder die Ergebnisses
des Gutachtens auch für die Aufsichtstätigkeit nutzbar sind, kommt es
in gewissem Umfang zu einer doppelten Vergütung.
Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch, dass bei der vom
Oberlandesgericht gefundenen Lösung der Vergütungssatz von 65 € pro
Stunde festgelegt ist und nicht gesondert den konkreten Umständen des
Einzelfalls angepasst werden kann.
Damit können zwar im Einzelfall die herausragende fachliche
Qualifikation eines Sachverständigen und die Notwendigkeit, diese
Fähigkeiten zur Erstellung eines Gutachtens einzusetzen, keine
Berücksichtigung finden.
Der Gesetzgeber ist jedoch nicht gehindert, bei der Festsetzung der
Vergütung von Sachverständigen zu verallgemeinern (vgl. BVerfGE 33, 240
<247>). Außerdem gilt auch hier, dass sich solche besonderen
Umstände des Einzelfalls entsprechend in der Vergütung für den
vorläufigen Insolvenzverwalter niederschlagen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2
InsVV) und damit die starre Vergütungsregelung für Sachverständige
mildern.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass ein Insolvenzverwalter mit der hohen Qualifikation, wie sie der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt, den
ganz überwiegenden Teil seiner Einkünfte nicht durch Gutachten der hier
in Rede stehenden Art, sondern durch Vergütungen als Insolvenzverwalter
erzielen wird. Der Beschwerdeführer macht demgemäß auch nicht geltend,
durch die nach seiner Einschätzung zu geringe Vergütung existenziell
betroffen zu sein.
Schließlich kann dahinstehen, ob entgegen der in den
Gesetzesmaterialien (BTDrucks 15/2487, S. 140) vertretenen Ansicht nach
früherem Recht ein regelmäßiger Stundensatz von 78 € zulässig gewesen
wäre. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte und der
Beschwerdeführer somit durch die Neuregelung eine Kürzung hinnehmen
muss, führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 JVEG.
Es gibt keinen verfassungsrechtlich garantierten
Besitzstandsschutz hinsichtlich der Höhe von
Sachverständigenvergütungen. Die Verfassungsmäßigkeit wird auch nicht
dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber dann von seiner
erklärten Absicht, die Vergütung zu erhöhen (BTDrucks 15/2487, S. 140),
unwissentlich abgewichen wäre.
c) Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Der allgemeine
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet zwar auch, Ungleiches
seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln, auch wenn der
Gesetzgeber nicht gehalten ist, Ungleiches unter allen Umständen
ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 110, 141 <167>).
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters als
Sachverständiger mit 65 € pro Stunde stellt jedoch nur scheinbar eine
Gleichbehandlung mit den Sachverständigen auf den Gebieten der
Honorargruppe 4 des § 9 Abs. 1 JVEG dar. In der Gliederung des § 9 JVEG
wird dies deutlich in der gesonderten Erwähnung des Falles in einem
eigenen Absatz. Der sachliche Unterschied liegt in dem oben erwähnten
Umstand, dass die Sachverständigenvergütung in der Sonderkonstellation
des § 9 Abs. 2 JVEG faktisch ergänzt wird durch einen Teil der
Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter, so dass sich bei
wirtschaftlicher Betrachtung letztlich eine höhere Vergütung ergibt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
MfG K.
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