fachchinese2
Autor

Beiträge: 159
Ort:
|
Geschrieben:
24.11.2006 09:32 |
|
|
Einem Sachverständigen ist nicht die tatsächlich benötigte sondern nur die erforderliche Zeit zu vergüten.
2. Wird sein Honorar in einem Bereich beanstandet, der nicht
ohne weiteres gerichtlich nachprüfbar ist, kann es geboten sein, zur
Feststellung der erforderlichen Stundenzahl einen anderen
Sachverständigen zu befragen.
14 W 569/06
5 O 228/03 LG Trier
19.09.2006
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
- Kläger -
gegen
- Beklagte -
weiterer Beteiligter:
Sachverständiger Dipl.-Ing. ...
wegen Sachverständigenvergütung
hier: Beschwerde des Sachverständigen gegen die gerichtliche Festsetzung
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach als Einzelrichter
gemäß § 568 Abs. 1 ZPO am 19. September 2006
b e s c h l o s s e n:
Die Beschwerde des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. gegen den
Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Trier vom 6.7.2006 wird
zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e:
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die dem
Sachverständigen zu gewährende Entschädigung auf 5.196,80 EUR
festgesetzt, indem es den vom Sachverständigen zu Grunde gelegten
Zeitaufwand von 74,5 Stunden auf 56 Stunden gekürzt hat. Zur
Abschätzung des erforderlichen Zeitaufwandes hat es sich auf ein
Gutachten des Sachverständigen I. gestützt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen, der
entsprechend seiner Rechnung vom 23.07.2005 und der Erläuterung dazu
vom 15.11.2005 (426, 427 GA) auf der Entschädigung für 74,5 Stunden
besteht.
II.
Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 JVEG zulässig,
aber nicht begründet. Auf den angefochtenen Beschluss nimmt der Senat
Bezug (§ 540 ZPO). Ergänzend:
Auch unter der Geltung des JVEG ist dem Sachverständigen nicht
stets die von ihm tatsächlich aufgewendete Zeit zu vergüten, sondern
die "erforderliche Zeit". Unter objektiven Gesichtspunkten ist der
Zeitaufwand zu ermitteln, der bei Berücksichtigung aller Umstände -
erforderliche Sachkenntnis, Schwierigkeitsgrad, Zeitdruck und vieles
mehr - von einem "durchschnittlichen Sachverständigen" benötigt worden
wäre, um die gestellte Beweisfrage zu beantworten (vgl. Hartmann,
Kostengesetze, 36. Aufl., § 8 JVEG, Rn 20 ff und Rn 35 ff.).
Zur Schätzung des Zeitaufwandes hat sich das Landgericht hier eines
forensich erfahrenen Sachverständigen bedient und sich weitgehend auf
dessen Wertung gestützt. Das ist nicht zu beanstanden, anderenfalls der
Beschwerdeführer in dem sehr strittigen Fall dem Gericht möglicherweise
vorgeworfen hätte, für eine Schätzung selbst nicht genügend sachkundig
zu sein.
Die Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwandes durch den
Sachverständigen I. hält auch der Senat für plausibel, sie erscheint
ihm eher wohlwollend.
Die Beschwerde hebt maßgeblich darauf ab, dass I. und ihm folgend
das Landgericht den Aktenumfang nicht berücksichtigt habe. Das ist
nicht richtig. Als dem Beschwerdeführer die Hauptakte zur Begutachtung
vorlag umfasste sie tatsächlich nur 350 Seiten. Das Verfahren 4 O
358/03 (43 Seiten) war mit dem Verfahren verbunden worden. Viele
Schriftsätze und Urkunden befanden sich doppelt in der Akte (Original
und FAX), konnten ebenso wie Zustellungsurkunden, gerichtliche
Verfügungen u.ä. nach "sekundenlangem Draufblick" überblättert werden.
Von daher erachtet der Senat auch die angenommene
"Durchschnittslesezeit" als durchaus sachgerecht.
Insgesamt erscheint die Schätzung des Sachverständigen I. (Seiten 8
und 9 seines Gutachtens) der Sache angemessen, so dass auch der Senat
auf sie abstellt.
Der so gefundene objektivierte Zeitaufwand entspricht dem
erforderlichen Zeitaufwand. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich 74,5
Stunden benötigt hat, soll nicht bezweifelt werden. Das mag an seiner
mangelnden forensichen Erfahrung liegen - erstmals als gerichtlicher
Sachverständiger tätig (Seite 3 der SN vom 22.03.2006) - kann aber bei
der Vergütung nicht berücksichtigt werden.
Die Beschwerde hat somit keinen Erfolg.
Der Kostenausspruch beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
________________________________________
Mfg K.
|
|