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Geschrieben:
29.11.2006 22:42 |
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Ein
Sachverständiger erhält nach neuem Recht keine Entschädigung mehr für
die für seine eigene Handakte gefertigte Ablichtung seines Gutachtens
Während nach § 11 Abs. 2 ZSEG auch eine Entschädigung für
Ablichtungen für die Handakte des Sachverständigen zu gewähren war,
worunter auch die Ablichtungen des Gutachtens selbst gehörten, bestimmt
dies § 7 Abs. 2 JVEG nicht mehr.
Hiernach wird die pauschale Entschädigung unter bestimmten
Voraussetzungen nur noch für Ablichtungen aus Behörden- und
Gerichtsakten sowie für Ablichtungen, die nach Aufforderung durch die
heranziehende Stelle angefertigt worden sind, gewährt.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2006, I-10 W 70/06
I-10 W 70/06
11 T 132/06 LG Duisburg
49 G 3122/05 AG Duisburg
12.09.2006
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
in der Sachverständigenvergütungssache
der Landeskasse Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Duisburg,
Antragsgegnerin und Führerin der weiteren Beschwerde,
gegen
den Sachverständigen ..
Antragsteller und Gegner der weiteren Beschwerde,
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Keiluweit, den Richter am
Oberlandesgericht Geldmacher und die Richterin am Oberlandesgericht
Goldschmidt-Neumann am 12.09.2006
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 28.06.2006 wird der
Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14.06.2006
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 27.04.2006 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 18.04.2006 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 28.06.2006 gegen den
Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14.06.2006
ist kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 4 Abs. 5 JVEG
zulässig.
Die Beschwerde ist auch begründet. Mit Erfolg wendet sich die
Landeskasse dagegen, dass das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung
(Bl. 159 ff GA) dem Sachverständigen eine um EUR 6,38 höhere Vergütung
zuerkannt hat als das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 18.04.2006
(Bl. 126 ff GA). Hierbei handelt es sich um den Betrag, den der
Antragsteller für die Fertigung von 11 Kopien des von ihm erstellten
Gutachtens für seine Handakten geltend gemacht hat (EUR 5,50 zuzüglich
Mehrwertsteuer). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf pauschale
Erstattung des Aufwandes für diese Kopien.
Während nach § 11 Abs. 2 ZSEG ausdrücklich auch eine
Entschädigung für Ablichtungen für die Handakte des Sachverständigen zu
gewähren war, worunter auch die Ablichtungen des Gutachtens selbst
gehörten, geht dies aus § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG nicht mehr hervor.
Hiernach wird die pauschale Entschädigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1
JVEG unter bestimmten Voraussetzungen nur noch gewährt „für
Ablichtungen .. aus Behörden- und Gerichtsakten" „sowie für
Ablichtungen .., die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle
angefertigt worden sind". Ob insoweit danach der Aufwand für die
Erstellung von Gutachtenkopien für die Handakte des Sachverständigen
erstattungsfähig sein soll, ist umstritten.
1.
Die Befürworter verweisen darauf, dass es keine sicheren Hinweise
für einen Willen des Gesetzgebers gebe, die Erstattungsfähigkeit von
Gutachtenkopien für die Handakte zu streichen. Der Gesetzgeber habe
lediglich ausgeführt: „Die Regelungen in Absatz 2 und Absatz 3
entsprechen inhaltlich Nummer 7000 RVG-E, soweit die dort getroffenen
Bestimmungen auf das Verhältnis des Erstattungsberechtigten zu der ihn
heranziehenden Stelle übertragen werden können" (vgl. BT-Drucksache
15/1971, S. 181).
Die Bestimmungen der Nr. 7000 RVG-E seien aber nicht übertragbar,
weil es für den Prozessgegner und das Gericht unerheblich sei, ob der
Prozessbevollmächtigte sich Kopien von Schriftsätzen pp. für seine
Handakten fertige. Ausgehend von § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG solle vielmehr
jede notwendige Ablichtung aus einer Gerichtsakte erstattungsfähig
sein.
Da das Gutachten mit Einreichung bei Gericht Bestandteil der Akte
werde, seien mithin die Ablichtungen quasi vorweg „aus einer
Gerichtsakte" gefertigt worden.
Diese Beurteilung erweise sich auch als zweckmäßig und ökonomisch,
da es häufig vorkomme, dass der Sachverständige zur Ergänzung oder
Erläuterung seines Gutachtens aufgefordert werde (vgl. OLG Stuttgart,
JürBüro 2006, 212; LG Hannover, Beschluss vom 18.05.2005, 1 O 3/03,
JurBüro 2005, 489f; LG Itzehoe, Beschluss vom 24.01.2006, 3 O 554/03).
2.
Demgegenüber wird eingewandt, dass der Gesetzgeber die
ausdrückliche Regelung des § 11 Abs. 2 ZSEG bewusst nicht übernommen
habe, und § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG die Fertigung von Gutachtenkopien für
die eigenen Unterlagen gerade nicht erfasse.
Aus der Gesetzesbegründung gehe hervor, dass der Sachverständige
einen Auslagenersatz nur für bestimmte besondere Kopien erhalten
sollte.
Der mit der eigentlichen Leistung des Sachverständigen
verbundene Aufwand für die Fertigung einer Gutachtenkopie für die
eigenen Handakten sollte vielmehr - wie bei dem Rechtsanwalt der
Aufwand für Kopien von Schriftsätzen für die eigenen Unterlagen – mit
dem Honorar abgegolten sein (vgl. OLG München, Beschluss vom
28.11.2005, 2 Ws 1194/05, BauR 2006, 578f; Thür. LSG, Beschluss vom
30.11.2005, L 6 SF 738/05; LG Mönchengladbach, Beschluss vom
01.03.2005, 5 T 575/04).
3.
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
Der Gesetzgeber hat durch die Nichtaufnahme der ausdrücklichen
Formulierung in § 11 Abs. 2 3. Alternative ZSEG („für die Handakten")
in Verbindung mit der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 2 JVEG hinreichend
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass unter der Geltung des JVEG eine
Entschädigung der für die Handakte gefertigten Ablichtungen nicht mehr
gewährt werden, diese vielmehr mit dem Leistungshonorar abgegolten sein
soll.
Der Wortlaut der neuen Vorschrift beschränkt die
Entschädigungspflicht klar auf Ablichtungen aus Behörden- oder
Gerichtsakten sowie auf Erfordern erstellte Ablichtungen.
Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Neufassung insoweit
der - ebenfalls Gesetz gewordenen - Nummer 7000 RVG-E entspreche,
soweit die dort getroffenen Bestimmungen auf das Verhältnis des
Erstattungsberechtigten zu der ihn heranziehenden Stelle übertragen
werden können.
Hieraus geht hervor, dass die Frage der Erstattungsfähigkeit von
Ablichtungen - soweit übertragbar - für den Sachverständigen ebenso
geregelt werden sollte wie für den Rechtsanwalt. Insoweit hat RVG
VV-Nr, 7000 Nr. 1 a) seine Entsprechung gefunden in § 7 Abs. 2 Satz 3
1. Alt. JVEG, RVG VV-Nr. 7000 Nr. 1 d) in § 7 Abs. 2 Satz 3 2. Alt.
JVEG und RVG VV-Nr. 7000 Nr. 2 in § 7 Abs. 3 JVEG. Auch der
Rechtsanwalt erhält keine Entschädigung für Ablichtungen für seine
Handakten.
Demgegenüber kann nicht mit Erfolg angeführt werden, die RVG VV-Nr.
7000 sei in Bezug auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kopien für
die Handakten nicht übertragbar.
Ebenso wie beim Sachverständigen besteht auch beim Rechtsanwalt ein
Interesse aller Prozessbeteiligten daran, dass er eine geordnete und
vollständige Handakte führt, die insbesondere auch Kopien seiner
eigenen Schriftsätze enthält. Ohne eine solche wird insbesondere in
umfangreichen Prozessen eine geordnete, gut vorbereitete Prozessführung
kaum möglich sein.
Eine solche Prozessführung liegt zumindest ebenso im Interesse
aller Beteiligten wie eine zügige Ergänzung oder Erläuterung des
Gutachtens durch den Sachverständigen.
Auch der Hinweis darauf, dass es sich letztlich um vorab gefertigte
Kopien aus dem späteren Bestand der Gerichtsakte handelt, vermag nicht
zu einem anderen Ergebnis zu führen.
Mag der Wortlaut der Neuregelung in § 7 Abs. 2 Satz 3 JVEG für
eine solche Auslegung noch offen sein, zeigt der vom Gesetzgeber
geäußerte Wille, dass eine solche Auslegung vom Ergebnis her nicht
gewollt ist. Denn sie würde zu einer ungleichen Behandlung von
Sachverständigen und Rechtsanwälten führen, obwohl der Gesetzgeber
einander entsprechende Regelungen schaffen wollte.
Der Hinweis auf die Zweckmäßigkeit der Fertigung von
Gutachtenkopien für die Handakte des Sachverständigen allein vermag
eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Die Versagung einer gesonderten Entschädigung besagt weder, dass
der Sachverständige diese nicht fertigen dürfe, noch dass er für seinen
Aufwand keinerlei Entschädigung erhalte.
Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass mit der Neufassung des
JVEG auch die Honorarsätze erheblich angehoben worden sind.
Entsprechend erscheint es auch nicht ungerechtfertigt, den
Kopieraufwand als durch das Leistungshonorar abgegolten anzusehen.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
MfG K.
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