ggsg68
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Ort: München Ost
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Geschrieben:
24.07.2008 20:53 |
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Sind da Fehler drin?
8 Der Auftraggeber des Verfassens der Kostennote zeigt in gleichem
Beleg an, es wären zeitliche Aufwendungen von 7,5 Stunden zur
Auswertung des Datenmaterials und Korrektur von Nöten gewesen. Da die
Korrektur explizit erwähnt, sollte doch dargestellt werden, in welchem
Verhältnis die Korrektur zur Auswertung des Datenmaterials steht und ob
die Auswertung einer Korrektur bedurfte oder das Datenmaterial. Weiter
ist in Frage zu stellen ob eine Korrektur durch die als sachverständige
bestellte Zeugin als zeitlicher Aufwand zu bewerten ist oder als
Mangelbeseitigung innerhalb der Leistung.
9 Um eine objektive Grundlage für die Bemessung einer zeitlichen
Aufwendung zum Auswerten von Datenmaterial aus Testverfahren führt der
Erinnerer die GOÄ an. Nach diesem Werk werden tausende von
Psychologen/innen vergütet und müssen von dieser Honorierung ihrer
Leistung ihren Lebensunterhalt bestreiten. Es scheint unglaubwürdig,
daß die Sätze eine mindere Leistung zulassen, baut auf diesen Teil der
Diagnostik doch eine Therapie auf, die im Sinne des Kostenträgers, der
Krankenkassen, erfolgreich sein sollte, da sonst noch höhere Kosten
anfallen.
10 Setzt man die Punktezahl 722 der Ziffer 855 der GOÄ mit dem
Equalwert von 5,82873 Cent an, erreicht man den Wert des einfachen
Satzes von 42,10 Euro. Die GOÄ sieht einen Höchstsatz von 2,3 fachen
des einfachen Satzes vor, das ergibt im Mittel einen Satz von 1,65 der
einem durchschnittlich schnell arbeitenden Psychologen wohl gebührt.
Daraus resultiert eine Gebühr von gerundet 69,50 Euro für Anwendung und
Auswertung projektiver Testverfahren (z. B. Rorschach-Test, TAT) mit
schriftlicher Aufzeichnung. In diesen Wert fliest die Durchführung
(Anwendung) des Testes mit 50-75 % ein, der bereits in der Position
Diagnostik / Test als Zeitaufwand berücksichtigt wird. Daher wird der
verbleibende Anteil der Einfachheit halber mit 50% angesetzt was einem
Wert von gerundet 35 Euro entspricht. Folgt man den dargebotenen Sätzen der Psychotherapeuten von
70-130 Euro die Stunde so ergäben sich etwa 20 Minuten Aufwand pro 35
Euro (105 Euro / Stunde). Analog gerechnet der Ziffer 857 (Anwendung
und Auswertung orientierender Testuntersuchungen z. B. Fragebogentest
nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test,
Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch) ergeben sich etwa 18
Auswertungen pro Stunde.
11 Nicht zur Bewertung können die Verfahren Subjektives
Familienbild und „Geschichten-ergänzungs-verfahren nach Gloger-Tippelt“
kommen. Ersteres war nicht / nicht vollständig bearbeitet worden,
letzteres war noch nicht veröffentlicht und ist somit der Forschung
zuzuordnen.
12 Damit verbleiben 3 auswertbare Verfahren nach Ziffer 857 und 6
Verfahren nach Ziffer 855. Die Krankenkasse würde also 2h 10’, also
gerundet 2,5 Stunden vergüten. Selbst im Höchstsatz kämen gerundet 4,5
Stunden zur Auswertung als zeitlicher Aufwand zur Anrechnung. 13 Bedenklich erscheint dem Erinnerer dann als Konsequenz, daß es
im Ansatz von Faktors 1,65 des Regelsatzes zu einem Aufwand von 5
Stunden zur Korrektur gekommen wäre, im Höchstansatz von 2,3 des
Regelsatzes immer noch zu 3 Stunden Korrektur.
cu
juergen
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optiSV - - alles aus einer Hand, bis zum dikatfähigen Beschluss --
----nie wieder ein voller Richtertisch, gerne auch auf Datenträger (MP3, wird schon keiner merken) ---.
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